Information zum F3-Schein (§27 Erlaubnis) und Freischaltung
WAS SIND F3-ARTIKEL?
Mit F3-Artikeln sind Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 im Sinne des §3a I Nr. 1 lit.c SprengG gemeint. Diese Produkte dürfen nicht regulär, wie pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (§ 22 I 1.SprengV), an den letzten drei Tagen des Jahres an Privatpersonen überlassen werden und es bedarf einer gesonderten Erlaubnis für den Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3.
WAS IST DIE BESONDERHEIT AN F3-ARTIKELN?
Für Artikel der Kategorie F3 gelten in der Herstellung andere maximale Satzmengen. Dadurch dürfen zum Beispiel in Raketen mehr als 20g Nettoexplosivmasse (NEM) sein oder Batterien bis zu 1000g NEM enthalten. Es steckt also einiges mehr drin als in den Artikeln der Kategorie F2. Oft sind die Effekte kräftiger, lauter und lassen es so richtig knallen!
WER DARF F3-ARTIKEL KAUFEN?
Um F3-Artikel kaufen zu dürfen bedarf es einer gesonderten Erlaubnis für den Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3. Bei dieser Erlaubnis handelt es sich um die Erlaubnis nach §27 SprengG für den nicht-gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen. Wichtig dabei zu beachten ist, das die Erlaubnis nach § 27 SprengG nicht nur rein für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 gedacht ist, sondern alle Kategorien Gegenstand der Erlaubnis sein können. Abhängig ist dies davon, was im Schein von der Behörde bewilligt wurde. Ein Vorteil des §27-Scheines ist es dadurch aber, das die bewilligten pyrotechnischen Gegenstände ganzjährig erworben und damit umgegangen werden darf. Es wäre also auch möglich sich in einem §27-Schein nur die Kategorie F2 eintragen zu lassen und so ganzjährig "normale" Pyrotechnik kaufen und abholen zu können.
Wichtiger Hinweis: Mit dem §27-Schein gehen auch Pflichten einher. Darunter zum Beispiel eine Anzeigepflicht für unterjährig durchgeführte Feuerwerke. Diese dürfen auch nur aus nicht gewerblichen Zwecken und zu Selbstkosten durchgeführt werden! Mehr dazu später!
WELCHE VORAUSSETZUNGEN BRAUCHT ES FÜR EINE ERLAUBNIS NACH §27 SprengG?
Für die Erlaubnis nach §27 SprengG gibt es ein paar Voraussetzungen die im Gesetz normiert sind aber auch Ausnahmen, wenn nur eine Erlaubnis für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 beantragt wird. Wir beziehen und ausdrücklich auf die Voraussetzungen zur Kategorie F3. Für die Verwendung von pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischer Munition gelten weitergehende Voraussetzungen:
- Der Antragssteller muss 18 Jahre alt sein
- Lag der Wohnsitz in den letzten 5 Jahren im Ausland oder ist der Antragsteller nicht Deutscher Staatsangehöriger KANN die Erlaubnis versagt werden. Dies liegt im Ermessen der Behörde. Es ist also möglich dennoch einen Erlaubnisschein zu erhalten, in jedem Fall sind aber Angaben dazu zu machen.
- Der Antragssteller muss die persönliche Eignung zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen besitzen. In der Regel ist dies der Fall und Bedarf keines besonderen Nachweises. Nur in den Fällen des §8b I SprengG, also bei geschäftsunfähigen Personen oder Personen die körperlich oder geistig nicht in der Lage sind mit Feuerwerk umzugehen besitzt eine Person nicht die persönliche Eignung. Hat die Behörde zweifel an der Persönlichen Eignung müsste sie eine amtsärztliche Untersuchung anregen bevor der Antrag abgelehnt wird. Die Hürden der Behörde einen Antrag wegen fehlender persönlicher Eignung abzulehnen sind also sehr hoch! Das sollte also eigentlich kein Problem darstellen.
- Grundsätzlich verlangt ein Antrag nach §27 SprengG einen Fachkundenachweis. Da der Gesetzgeber aber keine Möglichkeit für den Erwerb der Fachkunde im Bereich der Kategorie F3 (erst ab Kategorie F4) normiert hat und dadurch auch kein Schulungsprogramm im Bereich, bis zur Kategorie F3 (einschließlich F2), zur Verfügung gestellt wird entfällt der Fachkundenachweis bundesweit.
- Grundsätzlich wird ein Antrag nach §27 SprengG auch nur ausgestellt wenn ein Bedürfnis nachgewiesen wird. Aber auch dieses entfällt nach §27 III SprengG für den Erwerb und den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen.
- Der Antragsteller muss zur Aufbewahrung der pyrotechnischen Gegenstände eine Lagermöglichkeit nachweisen. Dazu genügt es grundsätzlich zu erklären, dass man eine Lagermöglichkeit im Sinne der Kleinmengenregelung nach Anlage 7 der 2. SprengV für den nicht gewerblichen Bereich nutzen kann. Sollte die Behörde da genauere Angaben wollen melden sie sich, das kann das Antragsverfahren aber verzögern.
- Es erfolgt von Amts wegen eine Unbedenklichkeitsprüfung durch Einholung der erforderlichen Führungszeugnisse. Es ist sinnvolll die Erlaubnis zur Einholung dieser Daten schon mit Antragstellung zu erteilen, sonst verzögert es das Antragsverfahren nur unnötig. Ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt es keinen §27-Schein. Idealerweise legt ihr direkt schon eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung als Anhang mit zum Antrag (so geht es am schnellsten). Diese darf nicht Älter als 6 Monate sein.
- Als letzte Voraussetzung benötigt ihr eine Haftpflichtversicherung. Am Besten erkundigt ihr euch vorab ob eure reguläre Haftpflichtversicherung auch Schäden durch Feuerwerke übernimmt. Sonst machen wir auch immer gerne Werbung für den Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. (bvpk) bei dem bekommen Mitglieder die Möglichkeit eine Versicherung abzuschließen.
WIE BEANTRAGE ICH EINE ERLAUBNIS NACH § 27 SprengG?
Eine Erlaubnis nach § 27 SprengG muss beim zuständigen Ordnungs- oder Landratsamt beantragt werden (Achtung: je nach Landesrechtlichen Vorschriften kann eine andere Stelle zuständig sein).
Der Antrag ist grundsätzlich formlos zu stellen aber manchmal stellen die Behörden Formulare zur Verfügung auf welche zurückgegriffen werden können (Diese sind nicht verpflichtend zu verwenden, aber die Behörden sehen oftmals lieber ihre eigenen Formulare). Sollte dies nicht der Fall sein stellen wir euch gerne einen Vordruck zum Download zur Verfügung den ihr verwenden könnt.
WICHTIGE HINWEISE ZUR BEANTRAGUNG!
Der §27-Schein alleine ist keine pauschale Erlaubnis und es kommt NUR darauf an was die Behörde in diesen Schein schreibt! Auf der ersten Seite der Erlaunis werden von der Behörde die genehmigten pyrotechnischen Gegenstände- und Sätze eingetragen. NUR wen dort die Kategorie F3 mit aufgeführt ist dürft ihr diese erwerben. Sollte die Behörde nur die Kategorie F2 aufgeführt haben, habt ihr zwar die Erlaubnis auch unter dem Jahr Feuerwerk abholen zu dürfen, aber eben nur der Kategorie F2!
Es bietet sich an hier genau zu arbeiten und genau zu kontrollieren was die Behörde in den §27-Schein auch tatsächlich eingetragen hat. Es macht also Sinn sich ebenfalls P1, F2 und das gewünschte F3 eintragen zu lassen. Da ist man dann immer auf der sicheren Seite.
WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HABE ICH ALS ERLAUBNISSCHEININHABER?
Mit dem §27-Schein gehen nicht nur Rechte einher, sondern auch Pflichten derer man sich bewusst sein sollte.
Das zentrale Recht aus dem §27-Schein ist natürlich die Erlaubnis auch außerhalb von Silvester nicht gewerbliche Feuerwerke zünden und pyrotechnische Gegenstände erwerben und aufbewahren zu dürfen! Da steckt aber schon das erste ABER mit drin, den natürlich darf ein Scheininhaber nicht einfach nach Lust und Laune Feuerwerke zünden wann und wo es ihm gerade gefällt und damit kommen wir auch zur ersten Pflicht:
Die Anzeigepflicht: Nach §14 SprengG ist jeder Erlaubnisinhaber der Behörde gegenüber Anzeigepflichtig. Jedes geplante Feuerwerk muss min. 14 Tage (bei unmittelbarer Nähe zu Bahngleisen 28 Tage) vorher bei der örtlich zuständigen Behörde angezeigt werden (immer maßgeblich der Abbrandort).
Zusatzinfo: Anzeigepflicht heißt nicht Genehmigungspflicht! Der wichtigste Unterschied im öffentlichen Recht was dieses Thema angeht. Bei einer Genehmigung bittet man um eine Ausnahme eines Vebotes, bei einer Anzeige weise ich die Behörde nur auf etwas hin. Ihr weist also die Behörde darauf hin das ihr ein Feuerwerk zünden werdet. Gegebenenfalls darf sie euch zur Durchführung Auflagen erteilen (aber ihr braucht nicht die Erlaubnis der Behörde überhaput ein Feuerwerk zünden zu dürfen)
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Zusatz nichtgewerblich: Der §27-Schein ist ausdrücklich für den Nichtgewerblichen Gebrauch gedacht. Ihr dürft also für eure Feuerwerke kein Geld verlangen und müsst sie zum Selbstkostenpreis durchführen. Es ist auch nicht erlaubt sich beispielsweise nur das Material bezahlen zu lassen.
ICH HABE BEREITS EINE ERLAUBNIS,WIE SCHALTE ICH MEINEN ACCOUNT FÜR F3-ARTIKEL FREI?
Wenn ihr bereits einen §27-Schein oder eine andere Erlaubnis/Befähigung für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 habt schreibt uns gerne per Mail. Aus Datenschutzgründen haben wir uns gegen eine Übermittlung auf der Website entschieden . Schickt uns also bitte eure Erlaubnis und eine Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) über euer Kundenkonto oder per Mail an

