Neben den offiziellen Verkaufstagen in den letzten 3 Werktagen zu Silvester ist es auch unter bestimmten Voraussetzungen möglich das ganze Jahr über Feuerwerk zu bestellen. 

Dazu gehören Erlaubnisscheininhaber nach § 27 oder § 7 SprengG oder Befähigungsinhaber nach § 20 SprengG. Mehr zum §27-Schein findet ihr unter den Informationen zu F3-Artikel.

Hat man so einen Schein aber nicht zur Verfügung gibt es auch für Privatpersonen die Möglichkeit sich ein Feuerwerk, für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, unter dem Jahr genehmigen zu lassen. Ist ein solches Feuerwerk von der zuständigen Behörde genehmigt darf man mit dieser Genehmigung auch unter dem Jahr bei Feuerwerkshändlern einkaufen und die Waren abholen. 

Eine solche Ausnahmegenehmigung richtet sich nach § 24 I 1 1.SprengV und kann in der Regel beim zuständigen Ordnungsamt beantragt werden. Die Behörde darf dabei aus begründetem Anlass eine Ausnahme für das Abgabeverbot an Verbraucher aussprechen. Dabei hat sie eine Ermessensspielraum und jede Behörde handhabt das unterschiedlich. Oft reicht als Anlass ein Geburtstag oder eine Hochzeit aus, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Am besten erkundigt man sich vorab bei der zuständigen Behörde für welche Zwecke eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. 

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es kann sein, das die Behörde aber ein eigenes Formular bereitstellt. Sollte dies nicht der Fall sein stellen wir euch gerne einen Vordruck mit allen relevanten Informationen zur Verfügung. 

 Vorlage Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach §24 I 1 1.SprengV

Die Verantwortliche Person für das geplante Feuerwerk muss min. 18 Jahre alt sein. Das Feuerwerk in der Sommerzeit (MESZ) spätestens um 22.30 MESZ, im Mai, Juni und Juli spätestens um 23 Uhr MESZ beendet sein.

Bei weiteren Fragen zur Genehmigung meldet euch gerne bei uns!

 

 

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